Welche baulichen Anpassungen gibt es?
- Zugang & Mobilität
- Rampen und Schwellenlösungen
- Treppenlifte
- Hebebühnen / Plattformlifte
- Elektrische Türantriebe
- Handläufe
- Terrassen- und Balkonzugänge
- Sanitär & Hygiene
- Anpassungen von Nasszellen
- Barrierefreie Duschen
- Dusch-WC-Anlagen
- Wohn- & Arbeitsplatzanpassungen
- Unterfahrbare Küchen
- Arbeitsplatzhöhen / Möbelauszüge
- Bewegungsflächenvergrösserung
- Umbauten für Hilfsmittel (z. B. Deckenlifte)
Was müssen Klient:innen besonders beachten?
- Frühzeitige Abklärung: Eine Beratung durch die SAHB, Pro Infirmis, Procap oder das ZHB hilft, Bedarf, Krankheitsbild und mögliche Lösungen korrekt einzuschätzen.
- Schadenminderungspflicht: Die IV übernimmt nur Massnahmen, die einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die versicherte Person muss bei Wohnungswechsel oder Umzug nachweislich geeigneten Wohnraum suchen und begründen, weshalb eine Anpassung notwendig ist.
- Anspruchsvoraussetzungen klären: Vor jedem Umbau muss abgeklärt werden, ob die IV überhaupt zuständig ist.
- Kostengutsprache muss vor Baubeginn vorliegen: Wird in Vorausleistung gebaut, kann die IV die Kosten nur anteilsmässig übernehmen.
- Berücksichtigung von Neubau / Rohbau: Bei Neubauten müssen IV-relevante Anforderungen bereits geplant werden (z. B. Türbreite 80 cm, Rollstuhlgängigkeit). Die IV finanziert bei Neubauten nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, nicht die gesamte bauliche Lösung.
- Exma VISION Oensingen nutzen: Geplante Nassraumlösungen können in der Ausstellung in Originalgrösse nachgebaut und visualisiert werden.
Was ist im Vorfeld zu prüfen?
- Bei Mietwohnungen Zustimmung des Vermieters: Die IV verlangt eine schriftliche Bewilligung des Vermieters inklusive Regelung zum möglichen Rückbau.
- Baueingabepflicht: Bei grösseren Projekten ist eine fachgerechte Planung durch Architekt:in, Bauleitung oder Baufachleute erforderlich.
- Wohnobjekt prüfen (Neubau / Rohbau / gekauft / Miete): Je nach Ausgangslage übernimmt die IV unterschiedliche Teile der Kosten.
- Ärztliche Verordnung (falls Hilfsmittelanteile:) Für Hilfsmittel im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen wird eine ärztliche Verordnung benötigt.
Offerten: Anforderungen für Handwerker und Baufirmen
Diese Informationen können direkt an Handwerker weitergegeben werden:
- Name der versicherten Person muss auf der Offerte stehen
- Detaillierte und nachvollziehbare Positionen
- Keine Pauschalbeträge
- Keine Positionen wie „Diverses, Reserve, Unvorhergesehenes“
- Skizze oder Plan bei komplexeren Arbeiten beilegen
- Nicht-invaliditätsbedingte Arbeiten müssen separat offeriert werden
- Kosten für Bauleitung/Koordination separat aufführen
- Offerten werden der versicherten Person gesendet, die diese an SAHB / IV weiterleitet